Der Entwurf der Omnibus-Verordnung der EU ist seit Wochen im Gespräch. Deren Zielsetzung ist die Vereinfachung und Abstimmung bestehender EU-Regelwerke, konkret der Berichtsrichtline (CSRD), der EU-„Lieferkettenrichtlinie“ (CSDDD), der Taxonomie-Verordnung, und des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Der Hintergrund ist klar: diese Regelwerke sind tlw. sehr komplex, mit großem Umsetzungsaufwand verbunden, und überlappen sich vielfach. Viele Unternehmen fühlen sich überfordert. Insofern ist es richtig, dass sich industrienahe Gruppen mit ihrem Lobbying bei der EU-Kommission durchgesetzt haben. Das Risiko ist jedoch, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird! Dazu mehr in einem anderen Post.
Was ist eine Omnibus-Verordnung? – Das sind im Rahmen der EU Rechtsakte, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien (siehe oben) gleichzeitig ändern oder aktualisieren. Es „fahren“ also verschiedene Themen im Bus mit, und zwar in die gleiche Richtung, hier geht es um Vereinfachung und Abstimmung der Themen.
Ende Februar 2025 wurde der 1. Entwurf des neuen Omnibus-Pakets veröffentlicht. Was sind nun die Kernpunkte bzgl. CSRD bzw. Taxonomie?
- Der Anwendungsbereich der CSRD sollt auf > 1000 MA begrenzt werden, damit werden rund 80% der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
- Die CSRD soll für Unternehmen, die 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um 2 Jahre verschoben werden (auf 2028)
- Verstärkter Fokus auf freiwillige Berichterstattung; die VSME wird daher wesentlich größere Bedeutung gewinnen. Große Unternehmen sollen höchstens die im VSME-Standard enthaltenen Informationen von KMU in ihrer Wertschöpfungskette abfragen dürfen (was ich für sehr positiv halte).
- Die Berichterstattungspflichten sollen wesentlich reduziert werden – um ca. 70%. Qualitative Datenpunkte bekommen höhere Priorität, mehr Datenpunkte können freiwillig berichtet werden.
- Die Berichterstattung zur EU-Taxonomie soll für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz freiwillig werden. Es soll eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung eingeführt werden.
- Es soll keine sektorspezifischen Berichtsstandards geben.
Auch die „Lieferkettenrichtlinie“ (CSDDD) soll vereinfacht werden:
- Konzentration der Sorgfaltspflichten auf direkte Zulieferer und Verringerung der Häufigkeit von Bewertungen bzw. Überwachung der Geschäftspartner. Lieferanten mit weniger als 500 Mitarbeitenden sollen ausgenommen werden.
- Wie bei der CSRD Verringerung der Belastung von KMU durch Begrenzung deren Informationsmenge für die CSDDD-pflichtigen Unternehmen.
- Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung
- Verschiebung um ein Jahr auf den Juli 2028.
Die wichtigsten Änderungen beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM):
- Kleine Importeure sind ausgenommen.
- Verschiedene Vorschriften werden vereinfacht.
- Langfristig soll CBAM durch eine Stärkung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
- Auch soll CBAM künftig auf andere Sektoren und Güter ausgeweitet werden (das war aber schon vorher geplant).
Wie geht es nun weiter? Der Entwurf wird in den EU-Gremien diskutiert, und verschiedene Lobby-Gruppen werden weiterhin Einfluss nehmen. Stand heute ist noch nicht klar, bis wann die Omnibus-Verordnung in Kraft tritt.